Hallo und herzlich willkommen auf meiner Webseite.
Was ist hier los?
Wie kam es dazu?
Was können wir tun?
Habt ihr euch schon einmal Gedanken darüber gemacht?
2015 wurde mir das Unrecht bekannt welchem wir seit dem 28.10.1918 unterliegen. Als ich für mich feststellte, dass wir keine freien Menschen in der BRD sind die über sich selbst bestimmen dürfen, habe ich mir zum Ziel gesetzt, etwas dafür zu tun um das für uns alle zu erreichen. Doch noch viel mehr. Ich habe es meinen Kindern versprochen. Ich stehe in der Pflicht meinen Kindern, Enkelkindern und allen die es noch nicht wissen gegenüber.
Deswegen dient meine Seite zur Aufklärung. Aufklärung darüber, was vor allem in der BRD gerade geschieht und warum das so ist. Aber nicht nur in der BRD sondern weltweit. Es sollte jeden interessieren, denn hier geht es um unsere Zukunft. Um die Zukunft unserer Kinder und Enkelkinder. Um es verstehen zu können sollte man sich öffnen . Wir sollten alles was wirbisher gelernt hat vergessen und neu anfangen.
Warum? Ihr werdet einiges lesen was euch unglaublich erscheint. Mir selbst ging es auch so. Deswegen habe ich recherchiert, um diesen "Quatsch" mit dem ich konfrontiert wurde zu widerlegen. Das Gute daran war, dass ich eines Besseren belehrt wurde und feststellen musste, dass andere absolut Recht hatten. Dafür herzlichen Dank.
Ich möchte euch nicht meine Gedanken aufdrängen oder euch von etwas überzeugen. Ich möchte nicht meine „Wahrheit“ verbreiten sondern die Wahrheit die geschrieben steht. Es ist die Wahrheit, die man öffentlich nachlesen kann. Die Wahrheit, die im gültigen BGB vom 18. August 1896, in der gültigen Verfassung von 1871 und im RuStAG 1913 steht.
Mein Ziel ist es, meine Mitmenschen wachzurütteln. Ich möchte euch gerne zum Nachdenken anregen. Hier geht es nicht darum sich eine Meinung zu bilden. Es geht auch nicht darum ob ihr es gut oder schlecht, richtig oder falsch findet was ich hier versuche euch zu vermitteln. Und schon gar nicht möchte ich euch persönlich angreifen.
Hier geht es um glasklare Fakten und Nachweise über die man nicht diskutieren muss, da man sie tatsächlich öffentlich nachlesen und prüfen kann. Über Fakten muss man nicht diskutieren. Entweder man versteht sie oder man versteht sie nicht.Jeder Mensch hat seine Zeit, jeder Mensch braucht Zeit um die Fakten zu erkennen und sich ihnen zu stellen.
Wir werden seit Jahrzehnten gewollt und bewusst belogen, betrogen und manipuliert. Und dabei ist es egal ob es Deutsche, Polen, Russen oder Türken sind. Es betrifft uns alle vollkommen egal wen. Vollkommen egal welche Nationalität. Vollkommen egal welche Hautfarbe. Wir sitzen alle in demselben Boot.
Um erkennen, verstehen und verinnerlichen zu können, würde ich euch gerne etwas mit auf den Weg geben.
Glaube nichts, prüfe alles = selbst denken
An etwas glauben ist eine Meinung haben und hat nichts mit Wissen zu tun. Wissen besteht aus dem Nachweis von Fakten = Beweise.
Wer seine Vergangenheit nicht kennt, wird die Gegenwart niemals verstehen um für die Zukunft etwas Positives für alle tun zu können.
Zurück in die Vergangenheit ist der Weg in die Zukunft um in Frieden, Freiheit, Souveränität versehen mit Menschenrechten nach dem Subsidiaritätsprinzip von unten nach oben in freier Selbstbestimmung leben zu können.
Wenn sich jeder an die Wahrheit halten würde die geschrieben steht, und zwar ohne zu interpretieren und spekulieren, könnten wir morgen alle freie Menschen sein.
Die drei Siebe
Ganz aufgeregt kam ein Mann zu einem Weisen gerannt: „Ich muss dir etwas erzählen. Dein Freund …“
Der Weise unterbrach ihn: „Halt!“ Der Mann war überrascht.
„Hast du das, was du mir erzählen willst, durch die drei Siebe gesiebt?“, fragte der Weise.
„Drei Siebe?“, wiederholte der Mann verwundert.
„Richtig, drei Siebe! Lass uns prüfen, ob das, was du mir erzählen willst, durch die drei Siebe passt. Das erste Sieb ist die Wahrheit.
Ist das wahr, was du mir erzählen willst?“
„Ich habe es selber erzählt bekommen und …“
„Na gut. Aber sicher hast du es mit dem zweiten Sieb geprüft. Das zweite Sieb ist das der Güte.
Wenn es nicht sicher wahr ist, was du mir erzählen möchtest, ist es wenigstens gut?“
Zögernd antwortete der Mann: „Nein, im Gegenteil …“
„Dann”, unterbrach ihn der Weise, „lass uns auch noch das dritte Sieb anwenden.
Ist es wichtig und notwendig, es mir zu erzählen, was dich so aufregt?“
„Wichtig ist es nicht und notwendig auch nicht unbedingt.“
„Also mein Freund“, lächelte der Weise, „wenn das, was du mir erzählen willst, weder wahr noch gut, noch notwendig ist, so lass es lieber sein und belaste dich und mich nicht damit.“
Kontakt Möglichkeiten sind
Videos zur Aufklärung bei Odysee.
Im Telegram Chat "𝕱𝖗𝖆𝖓𝖐 𝕽𝖆𝖉𝖔𝖓 & 𝖆𝖑𝖑𝖊𝖘 𝖚𝖒 𝖉𝖎𝖊 𝕳𝖊𝖎𝖒𝖆𝖙𝖍 𝖉𝖊𝖗 𝕯𝖊𝖚𝖙𝖘𝖈𝖍𝖊𝖓", da auch gern per Sprachchat jeden Mittwoch ab 20.00 Uhr
Per Mail frank-radon@t-online.de
Per Telefon 01794816413
Per Zoom
Gerne könnt ihr mich auch zu einem Vortrag einladen der nichts kostet. Die Wahrheit muß immer und zu jeder Zeit den Mitmenschen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ich bitte lediglich um ein wenig Sprit Geld als Dankeschön und Wertschätzung für mein TUN.
Und nun wünsch ich euch viel Spaß. Habt ihr Fragen dann schreibt mir. Auch für berechtigte Kritik bin ich selbstverständlich offen. Doch wie immer nur mit Fakten, Nachweisen und Beweisen. Keine Thesen aufstellen ohne diese zu belegen! Das bringt uns alle nicht weiter und lässt uns nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner kommen.
Danke sagt euch
Frank Radon
Ich werde ja sehr gerne mißverstanden. Bzw. ist es so, dass mir gerne etwas unterstellt wird. Ja, das ist so wenn man mit der Wahrheit unterwegs ist die geschrieben steht. Mit den Worten die ich über die Wahlkommissionen schreibe, möchte ich nicht gegen die Menschen gehen, die den Weg zu den Wahlkommissionen finden. Es geht nur darum festzustellen, ob das was die Wahlkommissionen tun, rechtlich und staatsrechtlich gesehen in der BRD, als geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte verfügt, legitim ist oder nicht.
Merke: Es wäre wichtig auf die Wortwahl zu achten und zu differenzieren!
Wisst ihr was ich als sehr traurig empfinde? Die meisten werden nicht einmal bis zum Schluß lesen um erkennen und verstehen zu können. Doch die Hoffnung stirbt zuletzt. Irgendwann wird es erkannt werden.
Mit dieser Dokumentation wird zu 100% mit Beweisen belegt, warum ein König, Herzog, Fürst/Bundesfürst ohne den deutschen Kaiser nichts tun kann. Des Weiteren wird zu 100% mit Beweisen belegt, dass niemand dazu legitimiert ist für das Deutsche Reich und/oder einen der Bundesstaaten in Form eines "Dokument", Pass, Ausweis, Indigenatskarte, Heimathschein oder "Staatsangehörigkeitsausweis" auszustellen.
Merke: Es ist kein "gegen etwas gehen" sondern nur eine rechtliche Klarstellung.
Für alle die keine Lust haben zu lesen, die rechtliche und staatsrechtliche Klarstellung in Kurzform am Anfang.
1. Fakt
Derzeit gibt es im gültigen handlungsunfähigen Recht 1871 - 27.10.1918 keine Register und somit auch keinen Auszug mit der Nummer 00556.
2. Fakt
Das Wappen vom derzeit handlungsunfähigen Königreich Preußen auf eiunem "Dokument" zu verwenden welches rechtlich gesehen nicht legitim ist, bedeutet eine Amtsanmaßung. Dadurch, dass es mit einer Gefängnisstrafe belegt werden kann ist es auch strafrechtlich relevant.
"Die Wortherkunft von "Amtsanmaßung" ist eine Kombination aus "Amt" und "Anmaßung", die eine strafbare Handlung beschreibt, bei der sich jemand unbefugt als Amtsträger ausgibt oder eine Handlung vornimmt, die nur durch ein Amt erlaubt ist. Es handelt sich um eine Straftat nach § 132 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). "
Merke: Es wird im geltenden und gültigen Recht bestraft.
Gültiges Recht
"§. 132.
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft".
Geltendes Recht
"§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".
3. Fakt
Zitat "Von der im Notstandsrecht 1913/1914 handelnden Wahlkommission Preußische Provinz Sachsen" Zitat Ende.
Merke: Es gab 1913/1914 kein "Notstandsrecht"! Die Wahlkommissionen berufen sich auf das geltende StGB Ausgabe 7.11.2024 Strafgesetzbuch (StGB) § 34 Rechtfertigender Notstand. Im gültigen Recht gibt es diesen "Notstand" nicht.
Da wir hier in der BRD leben kann es derzeit keine Wahlkommission für die Preußische Provinz Sachsen geben, da diese mit dem ewigen Bund Deutsches Reich eingefroren ist.
Merke: Sucht in der "Preußischen Provinz Sachsen" nach einem öffentlichen, überprüfbaren Amt und einen bestallten Beamten.
4. Fakt
Zitat "im Staatlichen Deutschen Recht im Rechtsstand 27. Oktober 1918 bescheinigt" Zitat Ende.
Der Begriff "Staatlich" bedeutet reine Suggestion da der ewige Bund Deutsches Reich als Ganzes handlungsunfähig ist.
5. Fakt
Zitat "gemäß Artikel 1 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 besitzt" Zitat Ende.
"Art. 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg".
Merke: Irgendeine geltende staatenlose Person die in irgendeiner Stadt in irgendeinem Bundesland der BRD lebt, möchte also suggerieren, dass er für einen souveränen Staat im handlungsunfähigen ewigen Bund Deutsches Reich etwas bescheinigen darf?
6. Fakt
Diese "Urkunde" kann gar keine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren aufweisen, wei es rechtlich gesehen gar keine Urkunde ist. Diese Urkunde wurde von geltenden staatenlosen Personen ausgegeben die keinerlei Legitimation dafür besitzen, diese unterzeichnen und siegeln zu dürfen.
Merke: Lasst euch vom Unterzeichner die Bestallung zum Beamten zeigen. Fordert diese ein!
"Die Wortherkunft von "Urkunde" leitet sich von althochdeutsch urchundi ("Erkenntnis") ab, entwickelte sich über mittelhochdeutsch urkünde ("Zeugnis", "Beweis") und bezieht sich heute auf ein schriftlich fixiertes Dokument, das als Beweis im Rechtsverkehr dient. Rechtliche Grundlagen für Urkunden finden sich im Zivil- und Strafrecht sowie in speziellen Gesetzen, wie z.B. der Verpflichtung zur notariellen Beurkundung bei Grundstückskäufen oder den Strafvorschriften zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB".
"Staatliche Urkunden erfordern meist eine schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers sowie den Abdruck eines Siegels oder Stempels der ausstellenden Stelle. Je nach Art der Urkunde können zusätzliche Formvorschriften gelten, wie z. B. eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder gar eine notarielle Beurkundung des gesamten Vorgangs".
7. Fakt
Dieses Siegel bedeutet eine Amtsanmaßung und es ist strafbar. Dessen sollte sich jeder bewusst sein!
"§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
In Deutschland dürfen Dokumente von behördlichen Urkundspersonen mit einem Dienstsiegel versehen werden, dazu zählen Notare, Gerichte, öffentliche Behörden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gesetzlich dazu berechtigt sind. Auch die höchsten Verfassungsorgane dürfen das Bundessiegel führen.
Das Siegel muss ein Amtssiegel sein, das die Echtheit des Dokuments oder der Kopie bestätigt.
Die Beglaubigung muss einen Vermerk der Übereinstimmung mit dem Original, den Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des Beglaubigenden sowie den Abdruck des Dienstsiegels enthalten.
8. Fakt
Derzeit kann es keine handlungsfähige Staatliche Provinz Sachsen oder andere geben.
9. Fakt
Eine Unterschrift unter dieser "Urkunde" ist rechtlich gesehen nicht legitim und bedeutet Amtsanmaßung. Da der Unterzeichner für die komplette "Urkunde" unterzeichnet, bedeutet das eine strafbare Handlung. Da die meisten Unterzeichner darauf aufmerksam gemacht worden sind, bedeutet das eine vorsätzliche strafbare Handlung.
Merke: Diese Urkunden bedeuten einfach nur Lug und Trug!
Und nun ausführliche rechtliche und staatsrechtliche Ausführung für die, die es tatsächlich interessiert.
Verfassungsbruch vom 8. und 9. November 1918 und seine rechtlichen Auswirkungen auf das Deutsche Reich
Wieso sagen wir, daß die Verfassung 1871 immer noch gültig ist und ihre Rechtspflege seit dem 28. Oktober 1918 0:00Uhr ruht?
Dieses obliegt dem Umstand, daß durch die eigenmächtige Verkündung der angeblichen Abdankung des Präsidiums des Bundes „Deutscher Kaiser“ und König von Preußen Wilhelm II., durch den letzten Reichskanzler Prinz Max von Baden und der Ausrufung der Republik durch Philip Scheidemann, der sozialistischen Republik durch Karl Liebknecht am 9. November 1918 sowie der Ausrufung des bayrischen Freistaates und die verkündete Absetzung des König Ludwig III. durch Kurt Eisner am 8. November 1918 in München der Verfassungsbruch herbeigeführt und eingetreten ist.
Um diese Tatsachen zu verdeutlichen, gehen wir nun in die rechtliche Argumentation ein und werden dieses an Hand von Fakten beweisen.
1. Angebliche Abdankung des Königs von Preußen als Präsidium des Bundes gemäß Artikel 11 Reichsverfassung. Dieser Staatsakt bedarf der korrekten Vorgehensweise, welche die Kontrasignatur des Reichskanzlers unabdingbar macht (Artikel 17 RV). Diese ist jedoch auf den beigebrachten angeblichen Zeitdokumenten nicht vorhanden.
„Art. 17 Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“
Die dargebrachte Unterschrift entspricht nicht der Form und Norm, welche der Kaiser zur
Legitimation nutzte und um Rechtswirksamkeit zu erlangen mit seinen typischen Merkmalen, die er mit IR (Imperator Rex) auf allen gültigen Verträgen und Gesetzen versah und obligatorisch ist (BGB Paragraph 126).
„§. 126. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die schriftliche Form wird durch die gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt.
§. 127. Die Vorschriften des §. 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft“
Außerdem muß jedes gültige Gesetz mit einem unverletzten der Norm entsprechenden Siegel versehen sein, welches keinen Siegelbruch aufweisen darf! Diesen Siegelbruch, der durch das Hineinschreiben der Unterschrift eines Wilhelm erfolgte, beweist jedoch, daß dieses präsentierte Schriftstück eine Verletzung des Siegels bestätigt und somit ist diese Abdankung rein rechtlich ungültig und irrelevant.
2. Um den Umstand des Verfassungsbruches durch Eisner, Liebknecht und Scheidemann zu begründen, bedarf es der tieferen Beleuchtung, da die Abänderung des Artikel 11 RV vom 28. Oktober 1918 den Zusatz „gegeben Großes Hauptquartier“ beinhaltet.
www.preussen.de 09. November 1918 Heute vor 102 Jahren
Kaiser Wilhelm II. war am 29. Oktober ins kaiserliche Hauptquartier im belgischen Spa gereist. Wilhelm befasst sich mit der Abdankung und mit der möglichen Variante, als Deutscher Kaiser abzudanken aber König von Preußen zu bleiben. Die politischen und revolutionären Ereignisse überrollen den Kaiser allerdings. Noch im Begriff, eine Erklärung zu unterschreiben, die den Verzicht auf den Kaiserthron, nicht jedoch auf den preußischen Thron beinhaltet, erreicht ihn die Meldung, Reichskanzler Max von Baden habe, ohne vorherige Rücksprache mit ihm, bereits vor einer Stunde seinen Thronverzicht – für beide Throne – bekannt machen lassen. Zwischenzeitlich habe auch der SPD-Abgeordnete Philipp Scheidemann vom Balkon des Reichstages die Republik ausgerufen. Der Reichskanzler Prinz Max von Baden habe zudem den Sozialdemokraten Friedrich Ebert, den Vorsitzenden der stärksten Reichstagsfraktion, zum Reichskanzler ernannt, ihm die Regierungsgeschäfte übergeben und sei selbst zurückgetreten. Wilhelm II. versucht, nachdem er sich von den Nachrichten etwas erholt hat, unverzüglich nach Deutschland zurückzukehren. Es ist jedoch zu spät, eine sofortige Rückkehr nicht möglich und unsicher. Der Kaiser überquert daraufhin in einem Konvoi von Automobilen am 10. November 1918 die holländische Grenze. Die niederländische Königin Wilhelmina weist die Forderungen der Alliierten, den Kaiser auszuliefern, zurück. Wilhelm II. findet im Landsitz „Huis Doorn“ eine Zufluchtsstätte, in der er bis zu seinem Tod 1941 lebt.
Dieses Gesetz, welches ordnungsgemäß durch Reichstag/Bundesrat/Unterschrift des Kaisers sowie der Kontrasignatur am 28. Oktober 1918 ohne Gültigkeitsbenennung gegeben und veröffentlicht wurde, hätte erst 14 Tage nach Veröffentlichung seine Gültigkeit gemäß Artikel 2 RV erlangt.
„Art. 2 Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.“
Dieses Gesetz hätte dem Reichstag und dem Reichskanzler mehr Befugnisse zur Umstrukturierung des Regierungssystems im parlamentarischen Einvernehmen übertragen. Jedoch hat die Abänderung des Artikels 11 RV niemals ihre Gültigkeit erlangt, da diese erst am 11. November 1918 (14 Tage nach Veröffentlichung vom 28. Oktober 1918) eingetreten wäre, welches im Artikel 2 RV gesetzlich formuliert ist. Somit wurde durch Intervention von außen (W. Willson) die Ausrufung irgendwelcher Freistaaten und Republiken am 8. und 9.
November 1918 und somit das normiert legale und vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren gebrochen.
Durch diesen revolutionären Staatsstreich wurde die Gesetzgebung zum Stillstand gebracht. Gesetzesänderungen sowie Verfassungsänderungen eines souveränen Staates kann nur eine ordnungsgemäße Gesetzgebung hervorbringen! Warum schreiben wir dieses nun und lenken das Augenmerk auf diese unumstößlichen Tatsachen?
Weil durch diesen Umstand die legale Rechtspflege seit dem 28. Oktober 1918 zum Stillstand gekommen ist und das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich handlungsunfähig gesetzt wurde. Alle nachfolgenden sogenannten Kanzler, Präsidenten, Bundesratsmitglieder und Parlamente begründeten ihren Anspruch seit dem 8./9. November 1918 auf dem Tatbestand des Verfassungsbruchs und wollten diese Tatsache durch die Benutzung des Namens „Rat der Volksbeauftragten“ eine gewisse Legalität und einen anscheinenden Willen des deutschen Volkes und der Bundesstaaten bescheinigen und präjudizieren.
Dieser Volkswille wurde jedoch niemals auf rechtlichem Wege seit dieser Zeit über ein Referendum abgefragt oder bestätigt! Das beweisen auch die ganzen Unruhen, Aufstände, Regierungswechsel der darauffolgenden Tage, Monate und Jahre.
Nun jedoch zurück zu den Ereignissen des Verfassungsbruchs vom 8./ 9. November 1918.
Wenn also alle Gesetze ab dem 28. Oktober 1918 0:00 Uhr keine Gültigkeit erlangten und somit die Rechtspflege ruhte, bedeutet dieses, daß alle ordnungsgemäß erlassenen Gesetze bis zum 27. Oktober 1918 24:00 Uhr ihre Gültigkeit besitzen!
Daraus ergibt sich, daß das entscheidende Gesetz, welches das Deutsche Reich bis zum 27. Oktober 1918 umfänglich veränderte und somit seine Handlungsfähigkeit und seine Gesetzgebung beeinflußte, das Gesetz über den Belagerungszustand gemäß Artikel 68 RV ist, welches durch Verkündung am 31. Juli 1914 in Kraft gesetzt wurde!
Merke: Es wurde kein Gesetz mehr beschlossen seit dem 28.10.1918!
Merke: Alle Gesetze nach dem 28.10.1918 sind nicht vom deutschen Kaiser verordnet worden wie in der Verfassung 1871 Artikel 17 vorgesehen. Somit ist der letzte gültige Rechtsstand der 27.10.1918 24.00 Uhr.
Der Kriegs- und Belagerungszustand
„Artikel 68 Reichsverfassung
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.)“.
Der Wortlaut der Verordnung, betreffend die Erklärung Kriegszustandes im Reichsgesetzblatt Nr. 47:
"Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, etc.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Deutschen Reiches, was folgt:
Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in
Kriegszustand erklärt. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft."
Mit dieser Verordnung trat gemäß Artikel 68 RV zugleich das Preußische Gesetz über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Kraft“.
Daraus § 3, Satz 2:
"Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur Anzeige gebracht."
Merke: Bis dato ist weder durch den Deutschen Kaiser noch durch den König von Preußen eine
entsprechende Anzeige zur Aufhebung des Belagerungszustandes oder die Erklärung über die Beendigung des Kriegszustandes ergangen.
Daraus folgt: Das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand ist in Kraft. Dessen Schlußbestimmung § 18 lautet: "Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben".
Merke: Somit ist das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 das höchste Gesetz für Deutsche gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Siehe hierzu Artikel 57 RV.
„Art. 57 Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“
(siehe Preußisches Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches u.a. die Einrichtung der Kriegsgerichtsbarkeit und deren Ausübung regelt.) Bezüglich dieses Artikels besteht lediglich zu Gunsten Bayerns eine interimistische Ausnahme, indem in Ziffer III § 5 Nr. VI des bayr. Vertrags bestimmt ist:
„Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das
Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.“
In Konsequenz dieser Bestimmung wurde in § 7 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 die
Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betr. folgender Vorbehalt getroffen:
„An Stelle der Vorschriften des § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 hat es für Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das Standrecht sein Bewenden.“
Um auch die Frage zu beantworten, ob den Landesherren der Bundesstaaten die Befugnis zusteht, den Kriegszustand aufzuheben oder für ihre Gebiete den Kriegszustand – wenigstens in Friedenszeiten – zu verhängen, ist zu verneinen und zwar aus zwei Gründen.
Die Erklärung des Kriegszustandes ist Ausfluss des kaiserlichen Militäroberbefehls (welches auch im Artikel 11 und den Artikeln 57 bis 68 RV geregelt ist); die Einzelstaaten sind nicht befugt, in denselben einzugreifen, insbesondere den Militärbefehlshabern die gesamte Oberleitung der Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit für dieselbe zu übertragen und die Militärgerichtsverfassung eigenmächtig umzuändern. Dies aber sind die mit der Erklärung des Kriegszustandes eintretenden, in § 4, 6 und 7 des Gesetzes (Belagerungszustand) erwähnten Rechtsfolgen. Kein Festungskommandant und kein kommandierender General dürften einem derartigen Befehl nachkommen, wenn er ihm nicht vom Kaiser erteilt ist, oder gar gegen den Willen des Kaisers.
Sodann sind die Regierungen der Einzelstaaten nicht befugt, Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuändern. Die Erklärung des Belagerungszustandes hat aber eine zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuchs und, sofern Kriegsgerichte eingesetzt werden, auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung zur Folge.
Des Weiteren wurden alle Bundesstaaten in 24 Armeekorpsbezirke unterteilt und eine Militärverwaltung mit militärischen Befehlshabern in Kraft gesetzt. Der Oberbefehl liegt beim Deutschen Kaiser und wird von ihm über das Kriegsamt ausgeübt, dem diese 24 Armeekorpsbezirke des Deutschen Reiches unterstehen. Den Befehlshabern der Armeekorpsbezirke unterstehen im Bereich des jeweiligen Armeekorpsbezirks die Leiter von Gebieten, Regionen und Verwaltungsbezirken.
Im Deutschen Reich herrscht also seit dem 31. Juli 1914 eine vorübergehende für den Fall der Bedrohung des Ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes und der Aufrechterhaltung zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes eine per Reichsverfassung und Reichsgesetz erlassende Militärverwaltung! Wenn unser Reich heute handlungsfähig wäre, würde diese Militärverwaltung immer noch bestehen. Diesbezüglich sind alle anderweitigen Argumentationen nicht zielführend, da alle Möglichkeiten der parlamentarischen Verfassungsrevisionen oder auch Verfassungsänderungen durch den Verfassungsbruch vom 8./9. November 1918 zum Stillstand gekommen sind.
Um also einen Friedensvertrag herzustellen, den Belagerungszustand aufzuheben und die Staatsform legal zu erneuern, braucht es den Kaiser. Dieser wiederum benötigt das Deutsche Volk, welches gemäß RuStaG vom 22. Juli 1913 gesetzlich formuliert wurde. Erst dann kann ein souveränes mit Selbstbestimmungsrecht versehenes Volk die staatliche Ordnung verändern! Alles andere wäre auch nur ein weiterer Verfassungsbruch.
Welche rechtlichen Schritte nun umgesetzt und eingeleitet werden müssen, liegt jetzt in der Verantwortung jedes einzelnen von uns. Denn man muß nicht gegen etwas sein, sondern für etwas, um etwas positiv zu verändern. Und es ist dabei auch nicht wichtig, ob man rechts oder links ist, man sollte sich nur an dem rechtlichen Pfad orientieren, der vorgeschrieben ist, um einem gemeinschaftlichen WIR nicht mehr länger im Wege zu stehen.
Einzige Frage die sich wirklich jeder stellen sollte: Warum wurde damals nicht noch zwei Tage bis zum 11. November 1918 mit irgendwelchen Verkündigungen gewartet?
Merke: Durch den Kriegs- und Belagerungszustand, der bis zum heutigen Tage nicht aufgehoben, ist jeder Einzelne Deutsche gemäß RuStAG dem deutschen Kaiser unterstellt. Kein König, kein Herzog, kein Bundesfürst kann im Namen des Deutschen Reich oder seines Bundesstaates etwas tun bevor der deutsche Kaiser als Oberbefehlshaber des Heeres seinen ersten Befehl ausgegeben hat.
"Vorläufiger Staatsangehörigkeitsausweis im Notstand, Indigenatskarte"
Auf den Seiten der Wahlkommissionen steht folgendes:
„Was ist ein Notstand?
Wikipedia beschreibt den Notstand so:
"Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. „Notstand“ ist in Deutschland gemäß § 34 StGB ein Rechtfertigungsgrund, der in Abgrenzung zum nachrangigen, entschuldigenden Notstand im Sinne von § 35 StGB und wohl auch dem Nötigungsnotstand, die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt.
Innerhalb der Dogmatik der Rechtfertigungsgründe ist die vorrangige Notwehr zu prüfen".
Geltend aus dem Duden 1989
Merke: In den Verbindungen etw. g. machen (auf berechtigte Ansprüche o.ä hinweisen und sie durchsetzen wollen).
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch wurde am 15. Mai 1871 erlassen (RGBl. 1871 S. 128–203; Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich / RStGB) und ist seit dem 1. Januar 1872 in Kraft
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Merke: Der obige §34 StGB ist der des illegal weitergeführten und veränderten StGB seit 1918 bis heute.
Gültig aus dem Duden 1989
a.) Rechtlich, gesetzlich o.ä. anerkannt u. entsprechend wirksam
Das ist der original § 34 StGB
„§. 34.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
1. die Landeskokarde zu tragen;
2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
3. öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
4. in öffentlichenAngelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile“.
Der Wortlaut im gültigen (originalen) Strafgesetzbuch zu diesem Thema lautet wie folgt:
§ 53 (RStGB) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Nothwehr geboten war. Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswiedrigen Angriff von sich oder Anderen abzuwenden. Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinaus gegangen ist.
§54 (RStGB) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist.
Es gibt keinen rechtfertigenden Notstand auf den wir uns gemäß gültigen Gesetzen berufen könnten/sollten. Der zitierte §34 im geltenden Recht hat absolut nichts mit gültigen Gesetzen zu tun.
Vorläufiger „Staatsangehörigkeitsausweis“ im
Notstand, Indigenatskarte
Davon abgesehen was alles ausgefüllt werden soll in den "Anträgen"….
- Aktueller Arbeitgeber
- Anschrift Arbeitgeber
- Gelber Schein (Das Deutsche Reich kennt keinen GS)
- Parteien der BRD wenn man ins gültige Recht zurück will?
- Gemeindekaltaktivierung
- Staatskaltgründungen
- Willenserklärungen
- Blauer Weltpass (EU)
Es entspricht keinen deutschen Vordruck. Weder im gültigen noch im geltenden Recht. Es fehlt nur noch die Größe der Unterhose und des BH. Es wird auch noch Geld genommen für die Indigenatskarte. Für den Staatsangehörigkeitsausweis wird den Mitmenschen vorgegaukelt was es kosten würde damit sie viel bezahlen.
Wer ist der „Paßbeauftragte“? Von wem wurde er bestallt? Warum kann keiner eine Bestallungsurkunde vorlegen? Warum gibt es keine Nachweise dafür?
Fakten:
- Das Deutsche Reich ist als Ganzes handlungsunfähig
- Somit ist das BGB, HGB, StGB, EGBGB, RuStAG, Landesverfassungen, Verfassung 1871 handlungsunfähig
- Kein eröffneter Reichstag, kein eröffneter Bundesrath, keine eröffneten preußischen Herrenhäuser, keine Gesetzgebung
- Kein Reichskanzler, keine Staatssekretäre, kein Bundesheer, keine gewählten Volksvertreter
Merke: Dadurch kann es rechtlich und staatsrechtlich derzeit niemals möglich sein, dass eine geltende staatenlose Person in der BRD lebend, Paßbeauftragter ist. Es sollte die Bestallungsurkunde vom jeweiligen König, Herzog, Bundesfürst vorgelegt werden.
Siegelrechte
Straftaten im geltenden Recht
Das Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen eines Dienstsiegels, das zur Versiegelung dient, ist in Deutschland als Siegelbruch nach § 136 StGB unter Strafe gestellt. Die missbräuchliche Verwendung kann in Deutschland ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB sowie eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB darstellen.
Das Herstellen von Dienstsiegeln darf nur für Berechtigte erfolgen. Dafür muss ein Nachweis vorliegen. Die unbefugte Herstellung eines Dienstsiegels stellt eine Ordnungswidrigkeit dar(§ 127 Abs. 1 Ziff. 1b OWiG).
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VwVfG § 33: Amtliche Beglaubigung und Dienstsiegel regelt, dass eine amtliche Beglaubigung durch eine Behörde erfolgt, indem diese den Vermerk "beglaubigt" auf dem Schriftstück anbringt und das Dienstsiegel beifügt.
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
1.
Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1.
die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2.
die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3.
den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Eine weitere gesetzliche Grundlage zum Thema Dienstsiegel ist das Urkundengesetz(UrkG), welches Regelungen zur Ausstellung von Urkunden und zur Ahndung von Urkundenfälschungen und -verfälschungen enthält. Insbesondere ist hier § 267 Urkundenfälschung, § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, relevant.
Merke: Nicht nur die Aussteller sondern auch die Empfänger machen sich per geltenden Gesetzen der BRD damit strafbar.
Auch hier gilt folgendes:
- Das Deutsche Reich ist als Ganzes handlungsunfähig
- Somit ist das BGB, HGB, StGB, EGBGB, RuStAG, Landesverfassungen, Verfassung 1871 handlungsunfähig
- Kein eröffneter Reichstag, kein eröffneter Bundesrath, keine eröffneten preußischen Herrenhäuser, keine Gesetzgebung
- Kein Reichskanzler, keine Staatssekretäre, kein Bundesheer, keine gewählten Volksvertreter
- Kein Kaiser, König, Herzog Bundesfürst in seinen Amt
Dadurch kann es rechtlich und staatsrechtlich derzeit niemals möglich sein, dass eine geltende staatenlose Person in der BRD lebend, über Siegelrechte verfügt. Es sollte die Bestallungsurkunde vom jeweiligen König, Herzog, Bundesfürst vorgelegt werden.
Verweserwahlen
Dieses Thema ist sehr einfach mit den gültigen Landesverfassungen erklärt.
Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818
§ 9. Die Reichs-Verwesung tritt ein:
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.
§ 10. Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen. In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist.
Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist.
§ 11. Sollte der Monarch durch irgendeine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt.
§ 12. Wenn der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall der Minderjährigkeiternennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses übertragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt.
§ 13. Wenn kein zur Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vorhanden ist, der Monarch jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt dieser die Reichs-Verwesung.
Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen vom 4. September 1831
§ 9 Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann. In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
§ 10 Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.
§ 11 Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Versammlungsämmtlicher im Königreiche anwesenden nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahr volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft
berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluß gefaßt, und solcher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden. Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.
§ 14 Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Auf der Seite der WK Sachsen-Weimar-Eisenach steht folgendes.
„Es gelten die selben Rechtsgrundlagen, also die Gemeindeordnung für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie das Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach“.
In dem Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach gibt es nur einen Punkt „Verweser“
„§. 128. Im Fall der Unmündigkeit des Regenten, oder einer andern Verhinderung des Regierungsantritts, ist dieselbe Versicherung von dem Verweser der Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner Verwaltung auszustellen“.
In der Gemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 18. Januar 1854 steht nichts von einem Verweser! https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10562993?page=5
Auch hier gilt folgendes:
- Das Deutsche Reich ist als Ganzes handlungsunfähig
- Somit ist das BGB, HGB, StGB, EGBGB, RuStAG, Landesverfassungen, Verfassung 1871 handlungsunfähig
- Gemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 18. Januar 1854 derzeit handlungsunfähig
- Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach derzeit handlungsunfähig
- Kein eröffneter Reichstag, kein eröffneter Bundesrath, keine eröffneten preußischen Herrenhäuser, keine Gesetzgebung
- Kein Reichskanzler, keine Staatssekretäre, kein Bundesheer, keine gewählten Volksvertreter
- Kein Kaiser, König, Herzog Bundesfürst in seinen Amt
Merke: Dadurch kann es rechtlich und staatsrechtlich gesehen derzeit niemals möglich sein, dass geltende staatenlose Personen in der BRD lebend, Verweser Wahlen durchführen. Selbst ein Bürgermeister „Verweser kann derzeit niemals gewählt werden da es keinen einzigen eingesetzten Bürgermeister im gültigen Recht gibt da das Reich als Ganzes handlungsunfähig ist. Man kann nicht von etwas einen Verweser wählen was es nicht gibt.
Wahlen in den Gemeinden
Das ist am leichtesten zu beantworten.
- Das Deutsche Reich ist als Ganzes handlungsunfähig
- Somit ist das BGB, HGB, StGB, EGBGB, RuStAG, Landesverfassungen, Verfassung 1871 handlungsunfähig
- Kein eröffneter Reichstag, kein eröffneter Bundesrath, keine eröffneten preußischen Herrenhäuser, keine Gesetzgebung
- Kein Reichskanzler, keine Staatssekretäre, kein Bundesheer, keine gewählten Volksvertreter
- Kein Kaiser, König, Herzog Bundesfürst in seinen Amt
- Die Gemeinden befinden sich derzeit nicht in dem Gebietsstand von 1914/18.
- Die heutigen Gemeinden wurden vergrößert/verkleinert/zusammengelegt oder neue Gemeinden gegründet.
Merke: Dadurch kann es rechtlich und staatsrechtlich derzeit niemals möglich sein, dass geltende staatenlose Personen in der BRD lebend, Wahlen in einer Gemeinde durchführen können.
„Wir brauchen keinen deutschen Kaiser“
Wer so etwas von sich gibt, hat 1871 nicht verstanden. Derjenige sollte die preußische Verfassung, die Verfassung 1871 und das Gesetz über den Belagerungszustand lesen. Wer so etwas von sich gibt, möchte nicht, dass wir in Frieden, Freiheit und Souveränität leben können da wir nur einen Friedensvertrag mit unseren deutschen Kaiser bekommen werden.
Nur mit unseren deutschen Kaiser als Oberbefehlshaber des Heeres, als unser derzeit oberster Souverän der als Einziger dazu legitimiert ist das Deutsche Reich als Ganzes wieder handlungsfähig zu setzen und die Gesetzgebung wieder zu aktivieren, werden wir freie Menschen.
Art. 11 Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Über Artikel 11 Verfassung 1871 und die nicht legitime Abdankung, über die nicht in Kraft getretene Verfassungsänderung vom 28.10.1918 sollte man nicht diskutieren müssen.
Die wichtigsten Gesetze um erkennen, verstehen und verinnerlichen zu können
Verfassung 1871
Art. 2 Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Art. 5 Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.
Art. 11 Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Art. 12 Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 13 Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Art. 15 Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Art. 17 Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 18 Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.
Art. 57 Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 61 Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Art. 63 Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Art. 64 Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Art. 68 Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).
Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. - Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persönlich verantwortlich.
§ 18. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Fazit
Nach gültigen Recht ist es derzeit nicht möglich einen vorläufigen „Staatsangehörigkeitsausweis“ eine „Indigenatskarte“ auszustellen, zu unterschreiben und zu siegeln da es keine bestallten Beamten gibt die dazu legitimiert sind. Nach gültigen Recht ist es derzeit nicht möglich Verweser Wahlen durchzuführen da ein Verweser nicht gewählt sondern eingesetzt wird. Nach gültigen Recht ist es derzeit nicht möglich Wahlen abzuhalten/Gemeinden zu reaktivieren da die Gesetzgebung in den souveränen Staaten nicht vorhanden und das Deutsche Reich mit seinen 25+1 souveränen Staaten als Ganzes handlungsunfähig ist.
Der Kriegs- und Belagerungszustand wurde seit 1914 bis zum heutigen Tage nicht aufgehoben weil dieser nur vom deutschen Kaiser aufgehoben werden kann. Nur er allein ist dazu legitimiert. Nicht die Verfassung 1871 sondern das Gesetz über den Belagerungszustand ist, so lange der Kriegs- und Belagerungszustand nicht aufgehoben wurde, das höchste Gesetz aller Deutschen da alle Preußen, Sachsen, Hessen, Bayern dem Oberbefehlshaber des Heeres = dem deutschen Kaiser unterstellt sind.
Wenn dieses nach Außen weitergeführt wird bedeutet das Amtsanmaßung gegenüber den deutschen Kaiser und Verstöße gegen gültiges Recht. Und nicht nur das. Man ist dadurch angreifbar in der BRD. Wer nicht legitim siegelt, macht sich auch in der BRD strafbar. Wer Ausweise ausstellt egal welcher Art kann in der BRD vor Gericht gestellt werden. Wird allerdings wahrscheinlich wie Lorenz freigesprochen mit der Begründung, dass ja jeder erkennen müsste, dass es Spielzeugausweise sind und der BRD keinen Schaden zufügen.
Mit Verweser Wahlen und Gemeinde Wahlen macht man sich angreifbare und fügt sich selbst Schaden zu.
Jedoch wird damit der 1871-ziger Bewegung Schaden zugefügt indem man Menschen verhaftet und die USK schickt. So bekommen die Mitmenschen Angst, werden eingeschüchtert und tun nichts mehr.
Man macht sich angreifbar mit einer Vereinigung so wie mit dem VDWK oder VV oder VHD oder oder oder. Eine lose Ansammlung von Menschen kann man gar nichts anhaben. Sie sind nicht greifbar.
Ich, Frank Radon tue das was ich tue seit 2015. Und ein jeder sollte sich die Frage stellen warum ich seit 2015 keinen Besuch von Polizei und „Staatsschutz“ hatte. Ich befürchte deswegen, weil ich nur mit der Wahrheit unterwegs bin die geschrieben steht, nichts verkaufe, nichts ausstelle, keine Daten sammle und nur das von mir gebe was die BRD selbst von sich gibt.
Ein jeder sollte sich fragen wieso sie Prinz Reuss, Heike Werding, Frau Prof. Dr. Roth Wittgenstein-Sein, Michael Ballweg eingesperrt haben. Weil sie nach meinen Informationen rechtlich gesehen nicht legitim, unredlich und unehrlich unterwegs waren/sind.
Das Ziel wäre es ein Gemeinsam auf einer Ebene zu schaffen um etwas Großes bewirken zu können. Das bedeutet nichts auszustellen, keine Verweser Wahlen, keine Gemeinde Wahlen, keine Datensammlungen da absolut keiner von uns dazu legitimiert ist.
Unsere Mitmenschen dazu einladen sich mit ihrer Vergangenheit zu befassen damit sie den Wert unserer Heimath, den ewigen Bund Deutsches Reich bestehend aus 25+1 souveränen Staaten indem wir als freie Menschen über uns selbst bestimmen dürfen erkennen, verstehen und verinnerlichen. Wir brauchen absolut nichts außer uns selbst um in die Freiheit zu kommen. Seite an Seite, Arm in Arm, Hand in Hand und wir können unser Erbe antreten um es weiterzuführen und können dadurch etwas Großartiges für uns alle schaffen.
An ihren Taten wird man sie erkennen!
Na du. Glaubst du noch zu wissen oder weisst du es tatsächlich? Das ist deine Entscheidung.
Merke: Alle Täuschungen/Täuschenden haben eins gemeinsam. Ihnen ist bewusst, dass die wenigsten Mitmenschen prüfen was sie bekommen. Genau deswegen können die Täuschenden ihre "Spielchen" treiben. Sie bringen uns in eine Situation die für uns strafrechtliche Konsequenzen haben könnten. Und vor allen halten sie uns alle von dem gemeinsamen Schritt in die Freiheit ab und wollen unsere Daten.